Standgelder sind unnötig und lassen sich mit einer optimierten Kommunikation vermeiden.
Staus, Verkehrsunfälle, schlechte Planung, kaputte Fahrzeuge: Die Gründe, weshalb LKW später als vereinbart an den Ladezonen erscheinen, sind vielfältig. Aber auch an der Rampe selbst kommt es häufig zu Verzögerungen, etwa wenn andere verspätete LKW zeitgleich erscheinen oder es an Personal oder Ladehilfsmitteln mangelt. Muss ein Frachtführer lange Zeit auf das Be- und Entladen seiner Fracht warten, obwohl er für die Verzögerungen nicht verantwortlich ist, hat das zuständige Transportunternehmen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung – das sogenannte Standgeld. Dieses ist mit einer transparenten Echtzeit-Kommunikation leicht zu vermeiden.
Inhaltsverzeichnis:
Kann ein LKW oder ein anderes Transportmittel nicht für den Transport von Waren und Gütern eingesetzt werden, weil etwa an der Entladerampe eine längere Wartezeit entsteht, verursacht das für die betroffenen Transportunternehmen und Speditionen einen wirtschaftlichen Schaden. Der Zeitraum, in dem das Fahrzeug nicht einsatzfähig ist, wird in der Logistik als Standzeit bezeichnet. Neben Wartezeiten an der Rampe können Standzeiten auch durch Reparaturen, Unfälle, Störungen oder Beschädigungen des Fahrzeugs zustande kommen.
Kann das betreffende Transportunternehmen den LKW nicht einsetzen, um weitere Güter zu transportieren, wirkt sich dies negativ auf die Gesamtbetriebskosten und den Umsatz aus. Es entstehen Standkosten. Darüber hinaus können lange Standzeiten auch einen Reputationsschaden nach sich ziehen. Hat das Transportunternehmen in der Branche erst einmal einen schlechten Ruf, erschwert das die Kundenbindung und die Akquise neuer Kunden und Geschäftspartner.
§ 412 Abs. 3 HGB (Handelsgesetzbuch) regelt daher, dass Transportunternehmer bei einer zu langen Standzeit Anspruch auf eine angemessene Ausgleichszahlung haben – das sogenannte Standgeld. Der Anspruch entsteht, sobald der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht in seinen Risikobereich fallen, über die Lade- oder Entladezeit hinaus warten muss.
Da dieser Anspruch gesetzlich festgelegt ist, darf der Kunde des Transportunternehmens diesen auch nicht einfach in seinen AGB ausschließen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil 2010 entschied (BGH, Urteil vom 12.05.10, Az. I ZR 37/09).
Damit ein Transportunternehmen oder eine Spedition gegenüber einem Kunden den Anspruch auf Standgeld einfordern kann, muss das vereinbarte Zeitfenster für die Be- und Entladung überschritten worden sein. Der Frachtführer muss also länger als eigentlich vereinbart auf die Be- und Entladung gewartet haben.
Zwar legt das Handelsgesetzbuch fest, wann ein Standgeldanspruch entsteht – was der Paragraf aber nicht regelt, ist, ab wann genau das betreffende Zeitfenster überschritten wurde. In der Praxis kommt es daher auch immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten über die Vergütung von Standzeiten.
Orientierung bieten die Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer (VBGL). Diese legen in § 5 Abs. 2 VBGL fest, dass eine Lade- bzw. Entladezeit von jeweils zwei Stunden für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 Tonnen üblich ist. Erst nach diesen insgesamt vier Stunden beginnen also die eigentlichen Standzeiten für den LKW – und damit der Anspruch auf Standgeld.
Standzeiten lassen sich anhand der oben genannten Regelungen berechnen: Sobald der Frachtführer unverschuldet mehr als zwei Stunden auf die Entladung bzw. mehr als zwei Stunden auf die Beladung wartet, hat das Transportunternehmen einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Form von Standgeld.
Das Standgeld selbst lässt sich hingegen nicht pauschal berechnen – denn hier gibt es keine eindeutige gesetzliche Regelung, wie hoch die Ausgleichszahlung ausfallen kann bzw. darf. Unternehmen können sich aber an gerichtlichen Entscheidungen orientieren. So verpflichtete das Amtsgericht Unna einen Verlader zur Zahlung von Standgeld für einen LKW in Höhe von 121,80 Euro.
Der Fahrer des LKW hatte an der Rampe des betreffenden Unternehmens von 7.30 bis 12 Uhr warten müssen – obwohl das Unternehmen mitgeteilt hatte, dass die Wartezeiten am frühen Morgen kürzer seien. Der betroffene Spediteur veranschlagte für die Zeit von 9 bis 12 Uhr ein Standgeld von 35 Euro pro Stunde, zzgl. Mehrwertsteuer. Das Gericht gab ihm Recht (AG Unna, Urteil vom 25.01.07, Az. 16 C 379/06).
Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbe (LVT) sieht ein Standgeld für einen LKW pro Stunde von 50 Euro als angemessen an. Hinzu kommt zum Standgeld jeweils die Umsatzsteuer. Das Standgeld für einen LKW pro Tag berechnet sich dann anhand des stündlich veranschlagten Standgeldes, multipliziert mit der Anzahl an Wartezeit in Stunden. Die zumutbare Wartezeit von jeweils zwei Stunden für Be- und Entladung ist davon abzuziehen.
Da das Thema Standgelder in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten führt, sollten lange Standzeiten von Anfang an (soweit es möglich ist) vermieden werden. Hier helfen zum einen klare Regelungen in Verträgen und AGB. Daneben sollte jeder Fahrer nach der Ankunft einen Uhrenvergleich mit dem Verantwortlichen an der Ladezone machen und die Ankunftszeit auf einem Frachtbrief notieren. Sofern möglich, sollte er sich diese Ankunftszeit vom Verantwortlichen gegenzeichnen lassen.
Sollte es tatsächlich zu einem Streitfall kommen, dienen Tachoscheibe oder Digitaltacho dazu, die Ankunftszeit zu beweisen. Kommt es erst gar nicht zur Be- bzw. Entladung oder überschreitet diese deutlich die angemessene Zeit, muss der Fahrer des LKW dies seiner Disposition mitteilen, die sich dann mit dem betreffenden Kunden in Verbindung setzt. Sie hat dem Kunden dann Anspruch und Höhe des Standgeldes in Euro mitzuteilen.
Handelt es sich bei dem Kunden um einen Stammkunden, ist es sinnvoll, vertraglich ein angemessenes Standgeld pro Stunde zu vereinbaren, wenn es an der Rampe nicht vorwärts geht.
Die Antwort auf diese Frage ist einfach: Mit kürzeren Standzeiten. Aber wie lassen sich die Wartezeiten an der Rampe verkürzen? Abhilfe schafft hier ein effektives Zeitfenstermanagement, das sämtliche Be- und Entladeprozesse an der Rampe koordiniert. Dies verfolgt das Ziel, die Zeiten, in denen die LKW zum Be- und Entladen am Lager erscheinen, so zu takten, dass erst gar keine langen Wartezeiten entstehen.
So lassen sich nicht nur zusätzliche Ausgleichszahlungen wie Standgelder vermeiden, sondern generell die Kosten optimieren. Unternehmen, die ein effizientes Zeitmanagement betreiben, sparen bis zu 30 % der Kosten bei Wareneingangs- und Warenausgangsprozessen, reduzieren ihre Standgelder um 60 % und erreichen eine um 20 % höhere Lagerkapazität.
Möglich machen das innovative Kollaborationstools wie TradeLink. TradeLink ist eine cloud-basierte Plattform, auf der Transportunternehmen sowohl mit internen Mitarbeitenden als auch mit ihren externen Partnern und Dienstleistern in Echtzeit kommunizieren können – denn klar ist: Kommunikation ist der Schlüssel zum Erfolg.
In einem übersichtlichen Tool sind alle relevanten Daten zusammengefasst: Frachtführer, Mitarbeitende und Partnerunternehmen haben jederzeit Zugriff auf die Daten. Kommt es zu einer Veränderung in der Planung – etwa, weil ein LKW im Stau steht – teilt die Software jedes Update automatisiert allen Akteuren mit, die davon betroffen sind.
Mitarbeitende im Lager und an der Rampe wissen stets, was zu tun ist; Fahrer werden in Kenntnis gesetzt, welche Rampe angefahren werden soll, und durch automatisierte Updates können Planänderungen flexibler vorgenommen werden. So entstehen keine Überraschungen mehr an der Laderampe und unnötige und teure Standzeiten werden vermieden.
In einem kurzen Gespräch finden wir gemeinsam heraus, ob wir Sie bei Ihren Herausforderungen unterstützen können.
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